Vergaberecht. Art. 13 lit. i rIVöB in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in der bis 31. Mai 2023 gültigen Fassung. Ein Vergabeverfahren kann nicht nur definitiv, sondern auch zwecks Neuauflage eines geänderten Projekts abgebrochen und ein allfällig bereits erfolgter Zuschlag widerrufen werden (sog. provisorischer Abbruch), wenn – wie vorliegend – sachliche Gründe (wie etwa die deutliche Überschreitung des Kostenrahmens) dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerberinnen beabsichtigt ist. Die Aufgabenstellung der Neuausschreibung enthält keinen unzulässigen Wettbewerbsinhalt und ist nicht identisch mit derjenigen der ursprünglichen Ausschreibung. Sie stellt keine neue erhebliche Tatsache im Sinn der Wiederaufnahme bzw. Revision (Art. 81 ff. VRP) dar, da der Vorwurf nicht zutrifft, die Vorinstanz habe in missbräuchlicher Weise dasselbe Projekt mit lediglich geringer budgetierten Ausgaben erneut ausgeschrieben. Die Voraussetzungen, um den rechtskräftigen provisorischen Verfahrensabbruch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu beseitigen, sind nicht erfüllt. (Verwaltungsgericht, B 2024/206, B 2025/9)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Oktober 2023). c. Auf ein Erläuterungsgesuch der A.__ bzw. von deren Gesellschafterinnen vom 8. Septem- ber 2023 (act. 6.11), das sich auf die Verfügung vom 28. August 2023 bezog, trat das A.__ mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 nicht ein (act. 6.12). B. B 2024/206 und B 2025/9 2/14
a. Am 7. Oktober 2024 schrieb das A.__ einen anonymen Projektwettbewerb im selektiven Verfahren «Neubau Zentrum D.__, W.__» aus (siehe zum Programm – Präqualifikation act. 6.13.1 und zur Publikation auf der Beschaffungsplattform simap Nr. __ act. 2). Gegen diese Ausschreibung erhob die A.__, bestehend aus der B.__ AG und der C.__ AG (Be- schwerdeführerinnen), am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Ver- fahren B 2024/206). Darin wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, (1) die angefochtene Ausschreibung und (2) die Verfügung vom 28. August 2023 betreffend den Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und die Aufhebung der Zuschlags- verfügung vom 30. November 2020 im öffentlichen Beschaffungsverfahren betreffend Neu- bau Zentrum D.__ (simap Projekt-Nr. __, öffentlich ausgeschrieben im Amtsblatt des Kan- tons W.__ am __. März 2019) seien aufzuheben. Zudem beantragten die Beschwerdefüh- rerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des A.__ (Vorinstanz) betreffend ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betref- fend den am 28. August 2023 verfügten Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 30. November 2020 im öffentlichen Beschaf- fungsverfahren betreffend Neubau Zentrum D.__ zu sistieren. Des Weiteren sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1). b. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 in verfahrens- rechtlicher Hinsicht, dass sowohl der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen als auch deren Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abzu- weisen seien. Zum Wiederaufnahmebegehren vom 28. Oktober 2024, das die Beschwer- deführerinnen betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 (parallel zur Anrufung des Verwaltungsgerichts ebenfalls) bei ihr anhängig gemacht hatten (act. 3.5; siehe auch act. 8), äusserte sich die Vorinstanz nicht (act. 5). c. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2024 (act. 7) teilte die Vo- rinstanz am 14. November 2024 mit, dass sie das «Wiedererwägungsgesuch» der Be- schwerdeführerin erhalten habe. Zu dessen materieller Behandlung sei sie nicht verpflich- tet. Der Verwaltungsrat werde an der nächsten Sitzung darüber befinden. Das «Wiederer- wägungsgesuch» habe keinen Einfluss auf das hängige Beschwerdeverfahren (act. 8). d. Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Stellungnahme vom 19. November 2024 unverän- dert an ihren verfahrensrechtlichen Beschwerdeanträgen fest und führten aus, sie hätten B 2024/206 und B 2025/9 3/14
bei der Vorinstanz ein Wiederaufnahmebegehren und kein Wiedererwägungsgesuch ge- stellt. Die Vorinstanz sei verpflichtet, das Wiederaufnahmebegehren zu behandeln (act. 10). e. Mit Entscheid vom 25. November 2024 beschloss die Vorinstanz, auf das Gesuch der Be- schwerdeführerinnen um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Verfügung vom
28. August 2023 über Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und Aufhebung der Zuschlagsverfügung bezüglich des Projektwettbewerbs Neubau G.__, W.__, nicht ein- zutreten. Dem Wiedererwägungsgesuch, das dieselbe Verfügung betreffe, werde keine Folge gegeben (act. 11.2). f. Die Beschwerdeführerinnen teilten dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2024 mit, den Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2024 (ebenfalls) anfechten zu wollen. Auf- grund des engen Konnexes des Verfahren betreffend das Wiederaufnahmebegehren zu dem bereits beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens B 2024/206 betreffend die er- neute Projektausschreibung ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine Fristerstre- ckung für eine Stellungnahme (act. 13). Das Verwaltungsgericht erstreckte die Frist an- tragsgemäss bis 11. Dezember 2024 (act. 14.2). g. Am 11. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2024 Rekurs beim Gesundheitsdepartement. Darin stellten sie u.a. den «Subeventualantrag», der Rekurs sei als Sprungbeschwerde dem Verwal- tungsgericht zu überweisen (act. 1 im Verfahren B 2025/9). Das Gesundheitsdepartement stellte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 in Aussicht, den Rekurs ohne vorgängigen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht antragsgemäss zu überweisen, und räumte ihnen hierzu eine Frist für eine Stellungnahme ein, die von den Beschwerdeführerinnen unbenützt blieb (act. 17). h. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 im Verfahren B 2024/206 hielten die Be- schwerdeführerinnen an sich unverändert an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend beantrag- ten sie, dass das bereits hängige Beschwerdeverfahren B 2024/206 mit dem beim Verwal- tungsgericht mit (Sprung-)Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. No- vember 2024 noch anhängig zu machenden Beschwerdeverfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Buchstabe B.g hiervor) zu vereinigen sei. Am Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hielten sie fest (act. 15). B 2024/206 und B 2025/9 4/14
i. Am 15. Januar 2025 überwies das Gesundheitsdepartement – wie bereits am 17. Dezem- ber 2024 angekündigt (act. 17) – das bei ihm gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
25. November 2024 eingereichte Rechtsmittel vom 11. Dezember 2024 als Sprungbe- schwerde dem Verwaltungsgericht (siehe act. 1 und act. 4 im Verfahren B 2025/9). j. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren B 2024/206 und B 2025/9. Zudem wies es die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Sistierung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr durchgeführt werde (act. 22). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Zunächst sind von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren B 2024/206 betreffend die Ausschreibung des Pro- jektwettbewerbs zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.51, IVöB). Die Beschwerdeführerinnen sind als mögliche Teilnehmerinnen des Projekt- wettbewerbs mit reellen Chancen auf einen Zuschlag zur Beschwerde legitimiert (Art. 55 IVöB in Verbindung mit Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die am 28. Oktober 2024 versandte Beschwerde (act. 1) gegen die am 7. Oktober 2024 publizierte Ausschreibung wurde innert der 20-tägi- gen Frist erhoben. Sie erfüllt die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 ist deshalb einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist auch für die Beurteilung der gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2024 (act. 11.2) gerichteten Beschwerde (Verfahren B 2025/9) sachlich und funktional zuständig: Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren kann an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (Art. 82 Abs. 2 VRP). Das Wieder- aufnahmebegehren der Beschwerdeführerinnen richtet sich in der Sache gegen die sie be- treffende Abbruchverfügung vom 28. August 2023 und betrifft damit einen Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz fällt B 2024/206 und B 2025/9 5/14
(Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB). Das am 11. Dezember 2024 versandte Rechtsmittel gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. November 2024 (Zustellung am
27. November 2024, act. 2) wurde rechtzeitig erhoben (20-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB als lex specialis im Verhältnis zu der in Art. 82 Abs. 2 VRP vorgesehe- nen – vorliegend ebenfalls gewahrten – 14-tägigen Frist; zur Fristwahrung bei rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle [vorliegend Gesundheitsdepartement] eingereichten Ein- gabe siehe Art. 55 IVöB in Verbindung mit Art. 64 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VRP). Des Weiteren erfüllt sie die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 IVöB), womit darauf einzutreten ist. 2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Vorinstanz auf das Be- gehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederaufnahme bzw. Revision vom 28. Oktober 2024 hätte eintreten müssen; dieses Begehren betrifft die (formell) rechtskräftige Verfügung vom 28. August 2023 (vgl. Bst. A.b hiervor). Die in der Verfügung vom 25. November 2024 von der Vorinstanz angeordnete Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs vom
28. Oktober 2024 (siehe Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 25. November 2024, act. 11.2) blieb demgegenüber unangefochten, zumal die Beschwerdeführerinnen bestrei- ten, überhaupt ein Wiedererwägungsgesuch gestellt zu haben (siehe Schreiben vom
19. November 2024, act. 10). 2.1. Gemäss Art. 55 IVöB richten sich das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das IVöB nichts anderes bestimmt. Das IVöB enthält – abgesehen von Art. 59 IVöB, der die Revision von Beschwerdeentscheiden betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist – keine Best- immungen zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln, weshalb auf die Vorschriften zum Be- gehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 81 ff. VRP) abzustellen ist. Anzufügen ist, dass zusätzlich zu den in Art. 81 Abs. 1 VRP genannten Gründen von Verfassungs we- gen (Art. 29 Abs. 1 der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) ein Anspruch auf Revision bzw. Wiedererwägung besteht, wenn sich die Umstände wesent- lich geändert haben (Dauersachverhalte) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismit- tel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3 und BGE 136 II 177 E. 2.1). Entgegen der nicht näher begründeten Sichtweise der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz 57, im Verfahren B 2025/9) besteht vor diesem Hinter- grund keine ausfüllungsbedürftige Lücke, welche die analoge Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021, VwVG) zulassen würde. B 2024/206 und B 2025/9 6/14
2.2. Wie das Bundesgericht zum Beschaffungsrecht des Bundes entschieden hat, kann ein Vergabeverfahren nicht nur definitiv, sondern auch zwecks Neuauflage eines geänderten Projekts abgebrochen und ein allfällig bereits erfolgter Zuschlag widerrufen werden (sog. provisorischer Abbruch), wenn sachliche Gründe (wie etwa die deutliche Überschreitung des Kostenrahmens) dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskrimi- nierung von Bewerberinnen beabsichtigt ist (BGE 134 II 192 E. 2.3; siehe die vorliegend gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB noch anwendbare Rechtslage gemäss Art. 13 lit. i der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, rIVöB, in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in der bis
31. Mai 2023 gültigen Fassung). Im vorliegenden Fall brachte die Vorinstanz in der Begrün- dung ihrer Verfügung vom 28. August 2023 deutlich zum Ausdruck, dass der Beschaffungs- bedarf (Neubau eines __zentrums) nicht dahingefallen war, es sich mithin um einen provi- sorischen Abbruch handelte. So führte die Vorinstanz aus, «dass das Bauvorhaben noch- mals von Vorne aufgesetzt werden» müsse. Der Abbruch erfolge hauptsächlich aufgrund hoher Kostenüberschreitungen bei Realisierung des Siegerprojekts (siehe bereits das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Juni 2023, act. 6.7.4, Ziffern 1 und 4; ferner auch die in- soweit zutreffende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen in act. 1, Rz 36); es sei jedoch auch die notwendige Funktionalität des __gebäudes nicht mehr gewährleistet gewesen (act. 6.8, S. 1; vgl. auch act. 6.10, Rz 2; zum weiteren Vorgehen, dass das Projekt nach dem Abbruch «neu aufzusetzen» sei, und der Abbruch ausschliesslich «das Verfahren basierend auf dem damaligen Siegerprojekt» und nicht die Beschaffung eines Neubaus an sich betraf, siehe act. 6.8, S. 2). Dass der Bedarf an einem – zeitlich drängenden – Neubau fortbestand, musste den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch aufgrund des bishe- rigen Vergabeverfahrens bewusst gewesen sein. So wurde in verschiedenen Dokumenten des ursprünglichen Vergabeverfahrens deutlich, dass der Neubau des __zentrums weiter- hin erforderlich war und bis spätestens 2027 zwingend eine neue räumliche Lösung für einen zeitgemässen __betrieb gefunden werden muss (act. 3.6, S. 4, S. 5 und S. 7, act. 6.1.1, S. 4 oben und act. 6.2.1, S. 4 Mitte; vgl. ferner die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen in act. 1, Rz 23). Entgegen der nicht näher begründeten Behaup- tung der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz 58, im Verfahren B 2025/9) kann somit keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe bei Verfügungserlass oder zuvor den Eindruck ver- mittelt, das «Wettbewerbsverfahren 2024» (sic) werde endgültig abgebrochen. 2.3. Der Sichtweise der Beschwerdeführerinnen, die Aufgabenstellung des neu ausgeschriebe- nen Projektwettbewerbs 2024 sei mit derjenigen des Projektwettbewerbs 2020 identisch und dieser Umstand stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinn der Wiederaufnahme B 2024/206 und B 2025/9 7/14
bzw. Revision dar (act. 1, Rz 19 ff. und Rz 57, im Verfahren B 2025/9, und act. 1, Rz 50 ff.), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.3.1. Von Bedeutung ist zunächst, dass die Gebäudehöhe des neu ausgeschriebenen Projekts 20 % weniger (20 m) als das ehemalige Projekt (25 m) beträgt. Dies stellt – wie die Vo- rinstanz zutreffend darlegte (act. 11.2, Rz 19 und Rz 38) – nicht bloss hinsichtlich der bau- polizeilich massgeblichen raumwirksamen Auswirkungen sowie dem planerischen und zeit- lichen Aufwand (insbesondere mit Blick auf die bei einer Gebäudehöhe von 20 m nicht mehr bestehende Sondernutzungsplanungspflicht; siehe die nach wie vor anwendbare Vorschrift von Art. 68 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015; vgl. zur übergangsrechtlichen Situation hinsicht- lich des BauG VerwGE B 2024/32 vom 6. Februar 2025 E. 2) eine wesentliche Verände- rung dar, sondern auch bezüglich der baulichen Aussen- und Innengestaltungsmöglichkei- ten des Bauvorhabens. Die Reduktion der Gebäudehöhe wiederum hat Auswirkungen auf die Anordnung von __räumen und Büro-/Administrationsräumen sowie die Geschosshö- hen, zumal die Administrations- und __flächen neu konsequent getrennt werden sollen (siehe act. 6.13.2, S. 5 f. sowie act. 11.2, Rz 39), was sich auch auf die Gebäudetechnik auswirkt (act. 5, Rz 31). Die Vorinstanz wies ferner zutreffend darauf hin, dass der Bau einer Tiefgarage nicht mehr vorgesehen ist, womit im Untergeschoss Volumen und Flächen für andere Nutzungen zur Verfügung stehen (act. 11.2, Rz 42); zutreffend ist auch, dass das Projekt zudem hinsichtlich der Reduktion des Fensteranteils mit geschlossenen Brüs- tungen neue Anforderungen an die architektonische Gestaltung stellt (act. 11.2, Rz 46; siehe auch act. 6.13.2, S. 6). Ausserdem bildet gerade auch die Reduktion der budgetierten Kosten von CHF 40 Millionen auf CHF 25 Millionen ein weiteres gewichtiges Indiz für eine erhebliche bauliche Redimensionierung des Projekts (act. 6.13.1, S. 19 oben) und weist auf einen vergleichsweise erheblich eingeschränkten Spielraum etwa bei der Projektausgestal- tung sowie Materialwahl hin. Dies wird ferner dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdefüh- rerinnen selbst mit den von ihr geltend gemachten Kostensenkungsbemühungen zu ihrem ursprünglichen Projekt (siehe etwa ihre Ausführungen in act. 1, Rz 53 f., und act. 1, Rz 16. f, im Verfahren B 2025/9) die nunmehr budgetierten Kosten für das neue Projekt verfehlen würde. Allein schon vor diesem Hintergrund ist eine Identität der beiden Projekte bzw. Projektausschreibungen zu verneinen. 2.3.2. Ausserdem deuten auch der Umfang und Inhalt der mehrseitigen Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen (namentlich act. 15, Rz 24 ff.) zu den einzelnen von der Vorinstanz angeführten Änderungen (etwa bezüglich Gebäudestruktur bzw. -dimension) darauf hin, dass diese nicht bloss untergeordnete Facetten des ursprünglich ausgeschriebenen B 2024/206 und B 2025/9 8/14
Projekts betreffen, sondern – jedenfalls in der Summe – eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Projekts darstellen. Hinzu kommt die neue, namentlich für die Statik der Baukonstruktion wesentlich veränderte Ausgangslage, dass das Vergabeobjekt so umge- setzt werden muss, dass es einer allenfalls langfristig in Betracht fallenden vertikalen Er- weiterung bis zu 30 m nicht entgegensteht (act. 6.13.1, S. 19, und act. 6.13.2, S. 4). Die entlang der H.__-strasse zu beachtende Baubegrenzung beträgt ferner nunmehr nicht mehr
E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen gegen die Neuausschreibung des Projekts die Unzuläs- sigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des provisorischen Abbruchs des ehemaligen Verfahrens und der Zuschlagsaufhebung ins Feld führen (siehe etwa act. 1, Rz 43 ff.), sind sie nicht zu hö- ren. Denn die Verfügung vom 28. August 2023, worin das Vergabeverfahren zwecks Neu- auflage eines geänderten Projekt abgebrochen und der Zuschlag widerrufen wurde, ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen, um den rechtskräftigen pro- visorischen Verfahrensabbruch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu be- seitigen, sind nicht erfüllt (siehe E. 2.1 ff. hiervor). Für die rechtskräftige Verfügung vom
28. August 2023 und deren Inhalt gilt deshalb die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (BGE 150 II 225 E. 4.3). Ausserdem schrieb die Vorinstanz im Rahmen der Neuauflage ein – insbesondere im Kos- tenpunkt und betreffend das bauliche Ausmass (siehe E. 2.3 hiervor) – erheblich geänder- tes Projekt aus. Diesem Aspekt tragen die Beschwerdeführerinnen bei ihrem vorliegend nicht einschlägigen Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 294 vom
E. 3.2 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Neuausschreibung unter ver- schiedenen Aspekten einen unzulässigen Wettbewerbsinhalt aufweise (etwa act. 1, Rz 57a ff.).
E. 3.2.1 Zunächst bemängeln sie, es habe keine zentrale Prüfung des Projekts durch die Wettbe- werbskommission des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (sia) stattgefun- den (act. 1, Rz 57a). Das privatrechtliche Regelwerk des sia zu Wettbewerbsverfahren ist für die Vorinstanz rechtlich nicht bindend (vgl. zum Beschaffungsrecht des Bundes BICH- SEL/RUTSCHMANN, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaf- fungsrecht, 2020, N 10 zu Art. 22 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen, SR 172.056.1, BöB). Deshalb und weil die Beschwerdeführerinnen weder darlegen noch erkennbar ist, dass der Verzicht auf die Prüfung durch den sia einen rechtlich bedeut- samen Mangel an der Ausschreibung begründet, erübrigen sich hierzu weitere Ausführun- gen.
E. 3.2.2 Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen sind sodann die für die Bürogeschosse darge- stellten Geschosshöhen von 2.80 m mit einer lichten Geschosshöhe von maximal 2.40 m für gewerbliche Nutzungen unzulässig (act. 1, Rz 57b). Die Vorinstanz weist zutreffend da- rauf hin (act. 5, Rz 25), dass das Projekt für die Büro-/Administrationsgeschosse eine Höhe von mindestens 2.80 m vorsieht (act. 6.13.2, S. 5). Die Kritik der Beschwerdeführerinnen und ihr damit verbundener Verweis auf das Merkblatt des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen zu Bau und Einrichtung von Betrieben erweisen sich ausserdem als B 2024/206 und B 2025/9 11/14
nicht stichhaltig, beziehen sich doch die von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführten Mindestraumhöhen ausdrücklich auf industriell genutzte Flächen, die in den Anwendungs- bereich von Art. 5 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114, ArGV 4) fallen (S. 1 unten des Merkblatts), und nicht auf Flächen für den reinen Bürobetrieb, die nicht unter ArGV 4 fallen (siehe zum Geltungsbereich der ArGV 4 für industrielle und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren Art. 1 ArGV 4). Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass unter den in Art. 5 Abs. 3 ArGV 4 geregelten Tatbeständen auch geringere Mindesthöhen zugelassen werden können. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zudem, dass eine flexible __nutzung bei einer Ge- samtgeschosshöhe von 4.00 m bzw. bei einer lichten Geschosshöhe von 3.50 m umsetzbar sei (act. 1, Rz 57c). Deshalb sei bereits zum aktuellen Zeitpunkt absehbar, dass die darge- stellte Anzahl der Vollgeschosse im Rahmen der Regelbauweise nicht eingehalten werden könne (act. 1, Rz 57d; vgl. auch act. 15, Rz 59). Wie die Vorinstanz überzeugend vorbringt, sind die kritisierten Geschosshöhen von 4 m bzw. 2.80 m sowohl bezüglich der __- als auch Büronutzung mit der – allerdings am 1. Januar 2013 ausser Kraft gesetzten (<https://www.kbob.admin.ch/de/gebaeudetechnik-und-gebaeudeautomation>, Rubrik «Ar- chiv», Stand: 1. April 2025) – Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Lie- genschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) betreffend __bauten von Januar 2000 (act. 14, S. 35 der Empfehlung) vereinbar. Mit Blick auf die geschossbezogene kon- sequente Trennung der Büro- und der __flächen (siehe act. 6.13.2, S. 5) sind des Weiteren unterschiedliche Anforderungen an die Gebäudetechnik verbunden, die – jedenfalls bezüg- lich der Bürogeschosse – wohl zu mehr vertikaler Raumfreiheit führen (siehe auch die Aus- führung der Vorinstanz in act. 5, Rz 31). Deshalb und weil die Beschwerdeführerinnen nicht konkret darlegen und auch nicht ersichtlich ist, dass eine flexible __nutzung bei einer Ge- schosshöhe von 4 m (act. 6.13.2, S. 5) nicht möglich sei, ist ein Mangel an der Neuaus- schreibung zu verneinen (act. 5, Rz 26). Im Übrigen sah auch das Konzept der Beschwer- deführerinnen vom 25. Oktober 2022 vor, dass für die __nutzung eine freistehende Raum- höhe von mindestens 2.80 m ausreichend sei (act. 6.3.1).
E. 3.2.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, städtebauliche Aspekte würden gänzlich ausgeblendet (act. 1, Rz 57e; vgl. auch act. 15, Rz 60). Dieses Vorbringen ist insoweit ak- tenwidrig, als auch bei der Aufgabenstellung zur Neuausschreibung ausdrücklich – und obschon die Sondernutzungsplanungspflicht und die damit verbundenen erhöhten Anfor- derungen entfallen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – eine «hohe städtebauliche, architektonische und betriebliche Qualität» gefordert wird (act. 6.13.1, S. 19), worauf die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle selbst wiederholt hinwiesen (act. 1, Rz 20 und Rz 28, im Verfahren B 2024/206 und B 2025/9 12/14
B 2025/9, und act. 15, Rz 31). Mit anderen Worten werden städtebauliche Anliegen – wenn auch allenfalls in vermindertem Mass – berücksichtigt und jedenfalls nicht ausgeblendet. 4. Weil bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage der Sachverhalt spruchreif erstellt ist und gestützt darauf geschlossen werden kann (E. 2 und E. 3 hiervor), dass kein Wiederauf- nahme- bzw. Revisionsgrund erfüllt ist sowie die Neuausschreibung und deren Inhalt weder unzulässig sind noch andere Mängel an der Neuausschreibung vorliegen, ist auf die Erhe- bung der verschiedenen von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise (act. 16) zu verzichten (siehe zur Zulässigkeit antizipierter bzw. vorweggenommener Beweiswürdigung BGE 134 I 148 E. 5 und VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 3.2). 5. 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden in den beiden Beschwerdever- fahren B 2024/206 (betreffend Neuausschreibung) und B 2025/9 (betreffend Wiederauf- nahmebegehren) abzuweisen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2024/206 und B 2025/9 den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von je CHF 7'500 bzw. von insgesamt CHF 15'000 (einschliesslich der amtlichen Kosten für die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025, act. 22) erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12). Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig zu begleichen. 5.3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf eine ausseramt- liche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Die als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St. Gallen in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich tätig gewordene Vo- rinstanz hat trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (VerwGE B 2023/187 vom 6. März 2025 E. 12.2.2 und B 2022/151 vom 13. März 2023 E. 5.3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: B 2024/206 und B 2025/9 13/14
1. Die Beschwerden vom 28. Oktober 2024 (B 2024/206) und vom 11. Dezember 2024 (B 2025/9) werden abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 15'000. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/206 und B 2025/9 14/14
E. 4 m (act. 6.2.1, S. 18), sondern bloss noch 2 m (act. 6.13.1). Bei der Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Frage, ob die Vorinstanz in missbräuchlicher Weise dasselbe Projekt mit lediglich geringer budgetierten Ausgaben ausgeschrieben hat, darf schliesslich zugunsten der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Nutzung des Bauvorhabens als __zentrum an der H.__-strasse aufgrund namentlich örtli- cher und funktioneller Zwänge nur einen beschränkten Freiraum (etwa bezüglich des Raumprogramms) bei der Ausschreibung des Projekts zulässt. 2.3.3. Aus dem von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten, von der Vorinstanz bestrittenen (act. 5, Rz 33) Standpunkt, dass sämtliche im neuen Projekt vorgesehene Änderungen the- oretisch auch mit einer Anpassung ihres ursprünglichen Siegerprojekts hätten umgesetzt werden können (etwa act. 15, Rz 26 ff., Rz 33 ff. und Rz 55 f), kann für sich allein nichts gegen die ausgewiesenen, augenfälligen Veränderungen des Wettbewerbsinhalts und der fehlenden Identität zum ursprünglichen Projekt hergeleitet werden. 2.4. In Anbetracht der vorstehend erörterten Umstände stellt die – im Übrigen bereits bei Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 feststehende – neuerliche Ausschreibung des Projekts weder eine neue erhebliche Tatsache noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die einen Anspruch auf eine Neubeurteilung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP oder Art. 29 Abs. 1 BV begründen könnte (vgl. BGer 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E. 6.2). Insbeson- dere fehlt es dem nicht näher substanziierten Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vo- rinstanz habe entweder arglistig gehandelt oder sich in einem offenkundigen Irrtum befun- den (act. 1, Rz 56, im Verfahren B 2025/9), an einer Grundlage. Die Vorinstanz ist mangels Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgrunds zu Recht auf das Wiederaufnahme- bzw. Revisi- onsbegehren vom 28. Oktober 2024 nicht eingetreten. Im Übrigen stand es den Beschwerdeführerinnen offen, den bereits bei Erlass der Verfü- gung vom 28. August 2023 erkennbaren bloss provisorischen Charakter des Abbruchs des Verfahrens zum Projekt Neubau des __gebäudes und die damit verbundene Aufhebung des Zuschlags auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten. Diesbezüglich ist fest- zustellen, dass die bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die B 2024/206 und B 2025/9 9/14
Verfügung vom 28. August 2023 in ihrem Schreiben vom 7. September 2023 u.a. auch un- ter dem Aspekt diskutierten, dass der Verfahrensabbruch und die Fortsetzung der Beschaf- fung ohne das (ursprüngliche) Siegerprojekt missbräuchlich und unzulässig sei. Trotzdem und in Kenntnis davon, dass das ursprüngliche Siegerprojekt in einem neuerlich begonne- nen Beschaffungsverfahren nicht umgesetzt werde («Sie können jedoch davon ausgehen, dass in der Folge nicht Ihr Vorprojekt durch einen günstigeren Architekten umgesetzt wird. Dies weil Ihr Vorprojekt unter den bestehenden Kostenvorgaben nicht umsetzbar ist.»; act. 6.7.4, Ziffer 4), verzichteten sie ausdrücklich auf eine Anfechtung der Verfügung vom
28. August 2023 (act. 6.9, Rz 12 f.). Dem von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Ge- such um Wiederaufnahme bzw. Revision der Verfügung vom 28. August 2023 haftet somit auch der Makel an, den damaligen Verzicht auf die Erhebung des ordentlichen Rechtsmit- tels (Beschwerde) in zweckwidriger Weise nachträglich korrigieren zu wollen. Ausseror- dentliche Rechtsmittel dürfen keine Aushöhlung ordentlicher Rechtsmittel bzw. keine Um- gehung von deren gesetzlichen Fristen bewirken (BGE 136 II 177 E. 2.1). 3. Umstritten ist ferner die Rechtmässigkeit der am 7. Oktober 2024 erfolgten Ausschreibung der Vorinstanz betreffend den Neubau des Zentrums D.__ (act. 2).
E. 9 Mai 2023 E. 7.1 (act. 1, Rz 44 ff.) keine Rechnung. Die darin vertretene Rechtsauffas- sung, bei Projektwettbewerbsverfahren sei zu beachten, dass eine Wiederholung nur dann zu prüfen sei, wenn das Wettbewerbsverfahren ergebnislos bleibe und der Auftraggeber (z.B. bei Mängeln in der Ausschreibung oder im Wettbewerbsprogramm) oder das B 2024/206 und B 2025/9 10/14
Preisgericht (infolge rechtsfehlerhafter Jurierung) den ergebnislosen Wettbewerb zu ver- antworten hätten, bezieht sich auf eine Wiederholung des Wettbewerbs zu einem identi- schen Projekt und nicht auf eine Neuausschreibung eines in wesentlichen Punkten geän- derten Vergabegegenstands. Im Übrigen geht aus E. 7.2 des genannten Entscheids des Kantonsgerichts Luzern hervor, dass auch bei nicht ergebnislos verlaufenen Projektwettbe- werbsverfahren allfällige (nicht näher erläuterte) Gründe einen Abbruch und eine Wieder- holung rechtfertigen können, solche jedoch im beurteilten Fall nicht erkennbar gewesen seien. Vor diesem Hintergrund und weil hinsichtlich der Neuausschreibung weder Anhalts- punkte für ein die Beschwerdeführerinnen diskriminierendes noch sonstwie missbräuchli- ches Verhalten seitens der Vorinstanz ersichtlich sind (siehe auch deren überzeugenden Ausführungen in act. 5, Rz 34 ff.), vermögen die Beschwerdeführerinnen aus dem proviso- rischen Verfahrensabbruch nichts gegen die Zulässigkeit der erneuten Ausschreibung des geänderten Projekts abzuleiten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2024/206 und B 2025/9 Verfahrens- A.__, beteiligte B.__ AG, C.__ AG, Beschwerdeführerin- nen, alle vertreten durch Dr. iur. Thomas P. Müller und/oder lic. iur. Tina Hurni, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Z.__, gegen Zentrum D.__, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bernet, baurecht advocatur, Trogenerstrasse 4, 9450 Altstätten SG, Gegenstand Ausschreibung Projektwettbewerb im selektiven Verfahren «Neu- bau Zentrum D.__» / Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfah- rens, Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 30. November 2020 betreffend Projektwettbewerb Neubau G.__ (B 2024/206) sowie ge- gen diese Abbruchverfügung gerichtetes Wiederaufnahmebegehren (B 2025/9)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde der B.__ AG, Z.__, und der E.__ AG, Y.__ (die am __. Dezember 2021 gelöscht wurde und deren Aktiven und Passiven infolge Fusion auf die F.__ AG, X.__, übergingen; siehe Handelsregistereintrag), im Rahmen des vom Zentrum D.__ als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons W.__ im selek- tiven, anonymen Verfahren durchgeführten Projektwettbewerbs Neubau G.__, W.__, der Zuschlag für die Weiterbearbeitung des Projekts erteilt (mit budgetierten Erstellungskosten von CHF 40 Millionen einschliesslich Mehrwertsteuer; siehe zum Programm des Projekt- wettbewerbs vom 7. Mai 2020, act. 6.2.1, insbesondere S. 4 f., und act. 6.2.2; soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich nachfolgend bei den zitierten Akten um diejenigen des Verfahrens B 2024/206). Am 8. September 2021 schloss das D.__ mit der A.__, bestehend aus der B.__ AG und der C.__ AG, Z.__, einen Planer-/Bauleitungsvertrag bezüglich des Neubaus des __gebäudes (act. 6.1). b. Aufgrund anwachsender Kosten fand zwischen dem D.__, der B.__ AG und der C.__ AG im Projektverlauf ein Austausch über Einsparmöglichkeiten statt (siehe etwa die Arbeitspa- piere vom 25. Oktober 2022, act. 6.3.3, und vom 22. Dezember 2022, act. 16.21, sowie das Protokoll zum Gespräch vom 5. April 2023, act. 6.6.2). Am 19. Mai 2023 kündigte das A.__ den Vertrag vom 8. September 2021, weil die bisherige Zusammenarbeit sowie die Bespre- chungen der letzten Wochen aufgezeigt hätten, dass für die Weiterverfolgung des Neubau- projekts keine gemeinsame Basis mehr vorhanden sei (act. 6.7.1). Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen den Beteiligten (siehe die Schreiben der B.__ AG und der C.__ AG vom 31. Mai 2023, act. 6.7.3, sowie des A.__ vom 22. Juni 2023, act. 3.10) verfügte das A.__ am 28. August 2023 (Versanddatum) den Abbruch des öffentlichen Beschaffungs- verfahrens und die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 30. November 2020 betreffend Projektwettbewerb Neubau G.__ (act. 6.8 mit Bescheinigung der formellen Rechtskraft am
3. Oktober 2023). c. Auf ein Erläuterungsgesuch der A.__ bzw. von deren Gesellschafterinnen vom 8. Septem- ber 2023 (act. 6.11), das sich auf die Verfügung vom 28. August 2023 bezog, trat das A.__ mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 nicht ein (act. 6.12). B. B 2024/206 und B 2025/9 2/14
a. Am 7. Oktober 2024 schrieb das A.__ einen anonymen Projektwettbewerb im selektiven Verfahren «Neubau Zentrum D.__, W.__» aus (siehe zum Programm – Präqualifikation act. 6.13.1 und zur Publikation auf der Beschaffungsplattform simap Nr. __ act. 2). Gegen diese Ausschreibung erhob die A.__, bestehend aus der B.__ AG und der C.__ AG (Be- schwerdeführerinnen), am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Ver- fahren B 2024/206). Darin wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, (1) die angefochtene Ausschreibung und (2) die Verfügung vom 28. August 2023 betreffend den Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und die Aufhebung der Zuschlags- verfügung vom 30. November 2020 im öffentlichen Beschaffungsverfahren betreffend Neu- bau Zentrum D.__ (simap Projekt-Nr. __, öffentlich ausgeschrieben im Amtsblatt des Kan- tons W.__ am __. März 2019) seien aufzuheben. Zudem beantragten die Beschwerdefüh- rerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des A.__ (Vorinstanz) betreffend ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betref- fend den am 28. August 2023 verfügten Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 30. November 2020 im öffentlichen Beschaf- fungsverfahren betreffend Neubau Zentrum D.__ zu sistieren. Des Weiteren sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1). b. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 in verfahrens- rechtlicher Hinsicht, dass sowohl der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen als auch deren Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abzu- weisen seien. Zum Wiederaufnahmebegehren vom 28. Oktober 2024, das die Beschwer- deführerinnen betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 (parallel zur Anrufung des Verwaltungsgerichts ebenfalls) bei ihr anhängig gemacht hatten (act. 3.5; siehe auch act. 8), äusserte sich die Vorinstanz nicht (act. 5). c. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2024 (act. 7) teilte die Vo- rinstanz am 14. November 2024 mit, dass sie das «Wiedererwägungsgesuch» der Be- schwerdeführerin erhalten habe. Zu dessen materieller Behandlung sei sie nicht verpflich- tet. Der Verwaltungsrat werde an der nächsten Sitzung darüber befinden. Das «Wiederer- wägungsgesuch» habe keinen Einfluss auf das hängige Beschwerdeverfahren (act. 8). d. Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Stellungnahme vom 19. November 2024 unverän- dert an ihren verfahrensrechtlichen Beschwerdeanträgen fest und führten aus, sie hätten B 2024/206 und B 2025/9 3/14
bei der Vorinstanz ein Wiederaufnahmebegehren und kein Wiedererwägungsgesuch ge- stellt. Die Vorinstanz sei verpflichtet, das Wiederaufnahmebegehren zu behandeln (act. 10). e. Mit Entscheid vom 25. November 2024 beschloss die Vorinstanz, auf das Gesuch der Be- schwerdeführerinnen um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Verfügung vom
28. August 2023 über Abbruch des öffentlichen Beschaffungsverfahrens und Aufhebung der Zuschlagsverfügung bezüglich des Projektwettbewerbs Neubau G.__, W.__, nicht ein- zutreten. Dem Wiedererwägungsgesuch, das dieselbe Verfügung betreffe, werde keine Folge gegeben (act. 11.2). f. Die Beschwerdeführerinnen teilten dem Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2024 mit, den Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2024 (ebenfalls) anfechten zu wollen. Auf- grund des engen Konnexes des Verfahren betreffend das Wiederaufnahmebegehren zu dem bereits beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens B 2024/206 betreffend die er- neute Projektausschreibung ersuchten die Beschwerdeführerinnen um eine Fristerstre- ckung für eine Stellungnahme (act. 13). Das Verwaltungsgericht erstreckte die Frist an- tragsgemäss bis 11. Dezember 2024 (act. 14.2). g. Am 11. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2024 Rekurs beim Gesundheitsdepartement. Darin stellten sie u.a. den «Subeventualantrag», der Rekurs sei als Sprungbeschwerde dem Verwal- tungsgericht zu überweisen (act. 1 im Verfahren B 2025/9). Das Gesundheitsdepartement stellte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 in Aussicht, den Rekurs ohne vorgängigen Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht antragsgemäss zu überweisen, und räumte ihnen hierzu eine Frist für eine Stellungnahme ein, die von den Beschwerdeführerinnen unbenützt blieb (act. 17). h. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 im Verfahren B 2024/206 hielten die Be- schwerdeführerinnen an sich unverändert an ihrer Beschwerde fest. Ergänzend beantrag- ten sie, dass das bereits hängige Beschwerdeverfahren B 2024/206 mit dem beim Verwal- tungsgericht mit (Sprung-)Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. No- vember 2024 noch anhängig zu machenden Beschwerdeverfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Buchstabe B.g hiervor) zu vereinigen sei. Am Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hielten sie fest (act. 15). B 2024/206 und B 2025/9 4/14
i. Am 15. Januar 2025 überwies das Gesundheitsdepartement – wie bereits am 17. Dezem- ber 2024 angekündigt (act. 17) – das bei ihm gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
25. November 2024 eingereichte Rechtsmittel vom 11. Dezember 2024 als Sprungbe- schwerde dem Verwaltungsgericht (siehe act. 1 und act. 4 im Verfahren B 2025/9). j. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren B 2024/206 und B 2025/9. Zudem wies es die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Sistierung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr durchgeführt werde (act. 22). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Zunächst sind von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist im Verfahren B 2024/206 betreffend die Ausschreibung des Pro- jektwettbewerbs zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.51, IVöB). Die Beschwerdeführerinnen sind als mögliche Teilnehmerinnen des Projekt- wettbewerbs mit reellen Chancen auf einen Zuschlag zur Beschwerde legitimiert (Art. 55 IVöB in Verbindung mit Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die am 28. Oktober 2024 versandte Beschwerde (act. 1) gegen die am 7. Oktober 2024 publizierte Ausschreibung wurde innert der 20-tägi- gen Frist erhoben. Sie erfüllt die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2024 ist deshalb einzutreten. 1.2. Das Verwaltungsgericht ist auch für die Beurteilung der gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2024 (act. 11.2) gerichteten Beschwerde (Verfahren B 2025/9) sachlich und funktional zuständig: Der Entscheid über ein Wiederaufnahmebegehren kann an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden (Art. 82 Abs. 2 VRP). Das Wieder- aufnahmebegehren der Beschwerdeführerinnen richtet sich in der Sache gegen die sie be- treffende Abbruchverfügung vom 28. August 2023 und betrifft damit einen Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz fällt B 2024/206 und B 2025/9 5/14
(Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 lit. g IVöB). Das am 11. Dezember 2024 versandte Rechtsmittel gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. November 2024 (Zustellung am
27. November 2024, act. 2) wurde rechtzeitig erhoben (20-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB als lex specialis im Verhältnis zu der in Art. 82 Abs. 2 VRP vorgesehe- nen – vorliegend ebenfalls gewahrten – 14-tägigen Frist; zur Fristwahrung bei rechtzeitig bei einer unzuständigen Stelle [vorliegend Gesundheitsdepartement] eingereichten Ein- gabe siehe Art. 55 IVöB in Verbindung mit Art. 64 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VRP). Des Weiteren erfüllt sie die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 IVöB), womit darauf einzutreten ist. 2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Vorinstanz auf das Be- gehren der Beschwerdeführerinnen um Wiederaufnahme bzw. Revision vom 28. Oktober 2024 hätte eintreten müssen; dieses Begehren betrifft die (formell) rechtskräftige Verfügung vom 28. August 2023 (vgl. Bst. A.b hiervor). Die in der Verfügung vom 25. November 2024 von der Vorinstanz angeordnete Nichtanhandnahme des Wiedererwägungsgesuchs vom
28. Oktober 2024 (siehe Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 25. November 2024, act. 11.2) blieb demgegenüber unangefochten, zumal die Beschwerdeführerinnen bestrei- ten, überhaupt ein Wiedererwägungsgesuch gestellt zu haben (siehe Schreiben vom
19. November 2024, act. 10). 2.1. Gemäss Art. 55 IVöB richten sich das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das IVöB nichts anderes bestimmt. Das IVöB enthält – abgesehen von Art. 59 IVöB, der die Revision von Beschwerdeentscheiden betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist – keine Best- immungen zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln, weshalb auf die Vorschriften zum Be- gehren um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 81 ff. VRP) abzustellen ist. Anzufügen ist, dass zusätzlich zu den in Art. 81 Abs. 1 VRP genannten Gründen von Verfassungs we- gen (Art. 29 Abs. 1 der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) ein Anspruch auf Revision bzw. Wiedererwägung besteht, wenn sich die Umstände wesent- lich geändert haben (Dauersachverhalte) oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismit- tel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (BGE 138 I 61 E. 4.3 und BGE 136 II 177 E. 2.1). Entgegen der nicht näher begründeten Sichtweise der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz 57, im Verfahren B 2025/9) besteht vor diesem Hinter- grund keine ausfüllungsbedürftige Lücke, welche die analoge Anwendung von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021, VwVG) zulassen würde. B 2024/206 und B 2025/9 6/14
2.2. Wie das Bundesgericht zum Beschaffungsrecht des Bundes entschieden hat, kann ein Vergabeverfahren nicht nur definitiv, sondern auch zwecks Neuauflage eines geänderten Projekts abgebrochen und ein allfällig bereits erfolgter Zuschlag widerrufen werden (sog. provisorischer Abbruch), wenn sachliche Gründe (wie etwa die deutliche Überschreitung des Kostenrahmens) dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskrimi- nierung von Bewerberinnen beabsichtigt ist (BGE 134 II 192 E. 2.3; siehe die vorliegend gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB noch anwendbare Rechtslage gemäss Art. 13 lit. i der Inter- kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, rIVöB, in Verbindung mit Art. 38 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, in der bis
31. Mai 2023 gültigen Fassung). Im vorliegenden Fall brachte die Vorinstanz in der Begrün- dung ihrer Verfügung vom 28. August 2023 deutlich zum Ausdruck, dass der Beschaffungs- bedarf (Neubau eines __zentrums) nicht dahingefallen war, es sich mithin um einen provi- sorischen Abbruch handelte. So führte die Vorinstanz aus, «dass das Bauvorhaben noch- mals von Vorne aufgesetzt werden» müsse. Der Abbruch erfolge hauptsächlich aufgrund hoher Kostenüberschreitungen bei Realisierung des Siegerprojekts (siehe bereits das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Juni 2023, act. 6.7.4, Ziffern 1 und 4; ferner auch die in- soweit zutreffende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen in act. 1, Rz 36); es sei jedoch auch die notwendige Funktionalität des __gebäudes nicht mehr gewährleistet gewesen (act. 6.8, S. 1; vgl. auch act. 6.10, Rz 2; zum weiteren Vorgehen, dass das Projekt nach dem Abbruch «neu aufzusetzen» sei, und der Abbruch ausschliesslich «das Verfahren basierend auf dem damaligen Siegerprojekt» und nicht die Beschaffung eines Neubaus an sich betraf, siehe act. 6.8, S. 2). Dass der Bedarf an einem – zeitlich drängenden – Neubau fortbestand, musste den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auch aufgrund des bishe- rigen Vergabeverfahrens bewusst gewesen sein. So wurde in verschiedenen Dokumenten des ursprünglichen Vergabeverfahrens deutlich, dass der Neubau des __zentrums weiter- hin erforderlich war und bis spätestens 2027 zwingend eine neue räumliche Lösung für einen zeitgemässen __betrieb gefunden werden muss (act. 3.6, S. 4, S. 5 und S. 7, act. 6.1.1, S. 4 oben und act. 6.2.1, S. 4 Mitte; vgl. ferner die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen in act. 1, Rz 23). Entgegen der nicht näher begründeten Behaup- tung der Beschwerdeführerinnen (act. 1, Rz 58, im Verfahren B 2025/9) kann somit keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe bei Verfügungserlass oder zuvor den Eindruck ver- mittelt, das «Wettbewerbsverfahren 2024» (sic) werde endgültig abgebrochen. 2.3. Der Sichtweise der Beschwerdeführerinnen, die Aufgabenstellung des neu ausgeschriebe- nen Projektwettbewerbs 2024 sei mit derjenigen des Projektwettbewerbs 2020 identisch und dieser Umstand stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinn der Wiederaufnahme B 2024/206 und B 2025/9 7/14
bzw. Revision dar (act. 1, Rz 19 ff. und Rz 57, im Verfahren B 2025/9, und act. 1, Rz 50 ff.), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 2.3.1. Von Bedeutung ist zunächst, dass die Gebäudehöhe des neu ausgeschriebenen Projekts 20 % weniger (20 m) als das ehemalige Projekt (25 m) beträgt. Dies stellt – wie die Vo- rinstanz zutreffend darlegte (act. 11.2, Rz 19 und Rz 38) – nicht bloss hinsichtlich der bau- polizeilich massgeblichen raumwirksamen Auswirkungen sowie dem planerischen und zeit- lichen Aufwand (insbesondere mit Blick auf die bei einer Gebäudehöhe von 20 m nicht mehr bestehende Sondernutzungsplanungspflicht; siehe die nach wie vor anwendbare Vorschrift von Art. 68 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015; vgl. zur übergangsrechtlichen Situation hinsicht- lich des BauG VerwGE B 2024/32 vom 6. Februar 2025 E. 2) eine wesentliche Verände- rung dar, sondern auch bezüglich der baulichen Aussen- und Innengestaltungsmöglichkei- ten des Bauvorhabens. Die Reduktion der Gebäudehöhe wiederum hat Auswirkungen auf die Anordnung von __räumen und Büro-/Administrationsräumen sowie die Geschosshö- hen, zumal die Administrations- und __flächen neu konsequent getrennt werden sollen (siehe act. 6.13.2, S. 5 f. sowie act. 11.2, Rz 39), was sich auch auf die Gebäudetechnik auswirkt (act. 5, Rz 31). Die Vorinstanz wies ferner zutreffend darauf hin, dass der Bau einer Tiefgarage nicht mehr vorgesehen ist, womit im Untergeschoss Volumen und Flächen für andere Nutzungen zur Verfügung stehen (act. 11.2, Rz 42); zutreffend ist auch, dass das Projekt zudem hinsichtlich der Reduktion des Fensteranteils mit geschlossenen Brüs- tungen neue Anforderungen an die architektonische Gestaltung stellt (act. 11.2, Rz 46; siehe auch act. 6.13.2, S. 6). Ausserdem bildet gerade auch die Reduktion der budgetierten Kosten von CHF 40 Millionen auf CHF 25 Millionen ein weiteres gewichtiges Indiz für eine erhebliche bauliche Redimensionierung des Projekts (act. 6.13.1, S. 19 oben) und weist auf einen vergleichsweise erheblich eingeschränkten Spielraum etwa bei der Projektausgestal- tung sowie Materialwahl hin. Dies wird ferner dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdefüh- rerinnen selbst mit den von ihr geltend gemachten Kostensenkungsbemühungen zu ihrem ursprünglichen Projekt (siehe etwa ihre Ausführungen in act. 1, Rz 53 f., und act. 1, Rz 16. f, im Verfahren B 2025/9) die nunmehr budgetierten Kosten für das neue Projekt verfehlen würde. Allein schon vor diesem Hintergrund ist eine Identität der beiden Projekte bzw. Projektausschreibungen zu verneinen. 2.3.2. Ausserdem deuten auch der Umfang und Inhalt der mehrseitigen Ausführungen der Be- schwerdeführerinnen (namentlich act. 15, Rz 24 ff.) zu den einzelnen von der Vorinstanz angeführten Änderungen (etwa bezüglich Gebäudestruktur bzw. -dimension) darauf hin, dass diese nicht bloss untergeordnete Facetten des ursprünglich ausgeschriebenen B 2024/206 und B 2025/9 8/14
Projekts betreffen, sondern – jedenfalls in der Summe – eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Projekts darstellen. Hinzu kommt die neue, namentlich für die Statik der Baukonstruktion wesentlich veränderte Ausgangslage, dass das Vergabeobjekt so umge- setzt werden muss, dass es einer allenfalls langfristig in Betracht fallenden vertikalen Er- weiterung bis zu 30 m nicht entgegensteht (act. 6.13.1, S. 19, und act. 6.13.2, S. 4). Die entlang der H.__-strasse zu beachtende Baubegrenzung beträgt ferner nunmehr nicht mehr 4 m (act. 6.2.1, S. 18), sondern bloss noch 2 m (act. 6.13.1). Bei der Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Frage, ob die Vorinstanz in missbräuchlicher Weise dasselbe Projekt mit lediglich geringer budgetierten Ausgaben ausgeschrieben hat, darf schliesslich zugunsten der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Nutzung des Bauvorhabens als __zentrum an der H.__-strasse aufgrund namentlich örtli- cher und funktioneller Zwänge nur einen beschränkten Freiraum (etwa bezüglich des Raumprogramms) bei der Ausschreibung des Projekts zulässt. 2.3.3. Aus dem von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten, von der Vorinstanz bestrittenen (act. 5, Rz 33) Standpunkt, dass sämtliche im neuen Projekt vorgesehene Änderungen the- oretisch auch mit einer Anpassung ihres ursprünglichen Siegerprojekts hätten umgesetzt werden können (etwa act. 15, Rz 26 ff., Rz 33 ff. und Rz 55 f), kann für sich allein nichts gegen die ausgewiesenen, augenfälligen Veränderungen des Wettbewerbsinhalts und der fehlenden Identität zum ursprünglichen Projekt hergeleitet werden. 2.4. In Anbetracht der vorstehend erörterten Umstände stellt die – im Übrigen bereits bei Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 feststehende – neuerliche Ausschreibung des Projekts weder eine neue erhebliche Tatsache noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die einen Anspruch auf eine Neubeurteilung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 VRP oder Art. 29 Abs. 1 BV begründen könnte (vgl. BGer 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E. 6.2). Insbeson- dere fehlt es dem nicht näher substanziierten Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Vo- rinstanz habe entweder arglistig gehandelt oder sich in einem offenkundigen Irrtum befun- den (act. 1, Rz 56, im Verfahren B 2025/9), an einer Grundlage. Die Vorinstanz ist mangels Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgrunds zu Recht auf das Wiederaufnahme- bzw. Revisi- onsbegehren vom 28. Oktober 2024 nicht eingetreten. Im Übrigen stand es den Beschwerdeführerinnen offen, den bereits bei Erlass der Verfü- gung vom 28. August 2023 erkennbaren bloss provisorischen Charakter des Abbruchs des Verfahrens zum Projekt Neubau des __gebäudes und die damit verbundene Aufhebung des Zuschlags auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten. Diesbezüglich ist fest- zustellen, dass die bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen die B 2024/206 und B 2025/9 9/14
Verfügung vom 28. August 2023 in ihrem Schreiben vom 7. September 2023 u.a. auch un- ter dem Aspekt diskutierten, dass der Verfahrensabbruch und die Fortsetzung der Beschaf- fung ohne das (ursprüngliche) Siegerprojekt missbräuchlich und unzulässig sei. Trotzdem und in Kenntnis davon, dass das ursprüngliche Siegerprojekt in einem neuerlich begonne- nen Beschaffungsverfahren nicht umgesetzt werde («Sie können jedoch davon ausgehen, dass in der Folge nicht Ihr Vorprojekt durch einen günstigeren Architekten umgesetzt wird. Dies weil Ihr Vorprojekt unter den bestehenden Kostenvorgaben nicht umsetzbar ist.»; act. 6.7.4, Ziffer 4), verzichteten sie ausdrücklich auf eine Anfechtung der Verfügung vom
28. August 2023 (act. 6.9, Rz 12 f.). Dem von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Ge- such um Wiederaufnahme bzw. Revision der Verfügung vom 28. August 2023 haftet somit auch der Makel an, den damaligen Verzicht auf die Erhebung des ordentlichen Rechtsmit- tels (Beschwerde) in zweckwidriger Weise nachträglich korrigieren zu wollen. Ausseror- dentliche Rechtsmittel dürfen keine Aushöhlung ordentlicher Rechtsmittel bzw. keine Um- gehung von deren gesetzlichen Fristen bewirken (BGE 136 II 177 E. 2.1). 3. Umstritten ist ferner die Rechtmässigkeit der am 7. Oktober 2024 erfolgten Ausschreibung der Vorinstanz betreffend den Neubau des Zentrums D.__ (act. 2). 3.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen gegen die Neuausschreibung des Projekts die Unzuläs- sigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des provisorischen Abbruchs des ehemaligen Verfahrens und der Zuschlagsaufhebung ins Feld führen (siehe etwa act. 1, Rz 43 ff.), sind sie nicht zu hö- ren. Denn die Verfügung vom 28. August 2023, worin das Vergabeverfahren zwecks Neu- auflage eines geänderten Projekt abgebrochen und der Zuschlag widerrufen wurde, ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzungen, um den rechtskräftigen pro- visorischen Verfahrensabbruch im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu be- seitigen, sind nicht erfüllt (siehe E. 2.1 ff. hiervor). Für die rechtskräftige Verfügung vom
28. August 2023 und deren Inhalt gilt deshalb die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (BGE 150 II 225 E. 4.3). Ausserdem schrieb die Vorinstanz im Rahmen der Neuauflage ein – insbesondere im Kos- tenpunkt und betreffend das bauliche Ausmass (siehe E. 2.3 hiervor) – erheblich geänder- tes Projekt aus. Diesem Aspekt tragen die Beschwerdeführerinnen bei ihrem vorliegend nicht einschlägigen Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 22 294 vom
9. Mai 2023 E. 7.1 (act. 1, Rz 44 ff.) keine Rechnung. Die darin vertretene Rechtsauffas- sung, bei Projektwettbewerbsverfahren sei zu beachten, dass eine Wiederholung nur dann zu prüfen sei, wenn das Wettbewerbsverfahren ergebnislos bleibe und der Auftraggeber (z.B. bei Mängeln in der Ausschreibung oder im Wettbewerbsprogramm) oder das B 2024/206 und B 2025/9 10/14
Preisgericht (infolge rechtsfehlerhafter Jurierung) den ergebnislosen Wettbewerb zu ver- antworten hätten, bezieht sich auf eine Wiederholung des Wettbewerbs zu einem identi- schen Projekt und nicht auf eine Neuausschreibung eines in wesentlichen Punkten geän- derten Vergabegegenstands. Im Übrigen geht aus E. 7.2 des genannten Entscheids des Kantonsgerichts Luzern hervor, dass auch bei nicht ergebnislos verlaufenen Projektwettbe- werbsverfahren allfällige (nicht näher erläuterte) Gründe einen Abbruch und eine Wieder- holung rechtfertigen können, solche jedoch im beurteilten Fall nicht erkennbar gewesen seien. Vor diesem Hintergrund und weil hinsichtlich der Neuausschreibung weder Anhalts- punkte für ein die Beschwerdeführerinnen diskriminierendes noch sonstwie missbräuchli- ches Verhalten seitens der Vorinstanz ersichtlich sind (siehe auch deren überzeugenden Ausführungen in act. 5, Rz 34 ff.), vermögen die Beschwerdeführerinnen aus dem proviso- rischen Verfahrensabbruch nichts gegen die Zulässigkeit der erneuten Ausschreibung des geänderten Projekts abzuleiten. 3.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Neuausschreibung unter ver- schiedenen Aspekten einen unzulässigen Wettbewerbsinhalt aufweise (etwa act. 1, Rz 57a ff.). 3.2.1. Zunächst bemängeln sie, es habe keine zentrale Prüfung des Projekts durch die Wettbe- werbskommission des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (sia) stattgefun- den (act. 1, Rz 57a). Das privatrechtliche Regelwerk des sia zu Wettbewerbsverfahren ist für die Vorinstanz rechtlich nicht bindend (vgl. zum Beschaffungsrecht des Bundes BICH- SEL/RUTSCHMANN, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaf- fungsrecht, 2020, N 10 zu Art. 22 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungs- wesen, SR 172.056.1, BöB). Deshalb und weil die Beschwerdeführerinnen weder darlegen noch erkennbar ist, dass der Verzicht auf die Prüfung durch den sia einen rechtlich bedeut- samen Mangel an der Ausschreibung begründet, erübrigen sich hierzu weitere Ausführun- gen. 3.2.2. Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen sind sodann die für die Bürogeschosse darge- stellten Geschosshöhen von 2.80 m mit einer lichten Geschosshöhe von maximal 2.40 m für gewerbliche Nutzungen unzulässig (act. 1, Rz 57b). Die Vorinstanz weist zutreffend da- rauf hin (act. 5, Rz 25), dass das Projekt für die Büro-/Administrationsgeschosse eine Höhe von mindestens 2.80 m vorsieht (act. 6.13.2, S. 5). Die Kritik der Beschwerdeführerinnen und ihr damit verbundener Verweis auf das Merkblatt des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen zu Bau und Einrichtung von Betrieben erweisen sich ausserdem als B 2024/206 und B 2025/9 11/14
nicht stichhaltig, beziehen sich doch die von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführten Mindestraumhöhen ausdrücklich auf industriell genutzte Flächen, die in den Anwendungs- bereich von Art. 5 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114, ArGV 4) fallen (S. 1 unten des Merkblatts), und nicht auf Flächen für den reinen Bürobetrieb, die nicht unter ArGV 4 fallen (siehe zum Geltungsbereich der ArGV 4 für industrielle und nicht-industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren Art. 1 ArGV 4). Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass unter den in Art. 5 Abs. 3 ArGV 4 geregelten Tatbeständen auch geringere Mindesthöhen zugelassen werden können. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zudem, dass eine flexible __nutzung bei einer Ge- samtgeschosshöhe von 4.00 m bzw. bei einer lichten Geschosshöhe von 3.50 m umsetzbar sei (act. 1, Rz 57c). Deshalb sei bereits zum aktuellen Zeitpunkt absehbar, dass die darge- stellte Anzahl der Vollgeschosse im Rahmen der Regelbauweise nicht eingehalten werden könne (act. 1, Rz 57d; vgl. auch act. 15, Rz 59). Wie die Vorinstanz überzeugend vorbringt, sind die kritisierten Geschosshöhen von 4 m bzw. 2.80 m sowohl bezüglich der __- als auch Büronutzung mit der – allerdings am 1. Januar 2013 ausser Kraft gesetzten ( , Rubrik «Ar- chiv», Stand: 1. April 2025) – Empfehlung der Koordinationskonferenz der Bau- und Lie- genschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) betreffend __bauten von Januar 2000 (act. 14, S. 35 der Empfehlung) vereinbar. Mit Blick auf die geschossbezogene kon- sequente Trennung der Büro- und der __flächen (siehe act. 6.13.2, S. 5) sind des Weiteren unterschiedliche Anforderungen an die Gebäudetechnik verbunden, die – jedenfalls bezüg- lich der Bürogeschosse – wohl zu mehr vertikaler Raumfreiheit führen (siehe auch die Aus- führung der Vorinstanz in act. 5, Rz 31). Deshalb und weil die Beschwerdeführerinnen nicht konkret darlegen und auch nicht ersichtlich ist, dass eine flexible __nutzung bei einer Ge- schosshöhe von 4 m (act. 6.13.2, S. 5) nicht möglich sei, ist ein Mangel an der Neuaus- schreibung zu verneinen (act. 5, Rz 26). Im Übrigen sah auch das Konzept der Beschwer- deführerinnen vom 25. Oktober 2022 vor, dass für die __nutzung eine freistehende Raum- höhe von mindestens 2.80 m ausreichend sei (act. 6.3.1). 3.2.3. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, städtebauliche Aspekte würden gänzlich ausgeblendet (act. 1, Rz 57e; vgl. auch act. 15, Rz 60). Dieses Vorbringen ist insoweit ak- tenwidrig, als auch bei der Aufgabenstellung zur Neuausschreibung ausdrücklich – und obschon die Sondernutzungsplanungspflicht und die damit verbundenen erhöhten Anfor- derungen entfallen (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – eine «hohe städtebauliche, architektonische und betriebliche Qualität» gefordert wird (act. 6.13.1, S. 19), worauf die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle selbst wiederholt hinwiesen (act. 1, Rz 20 und Rz 28, im Verfahren B 2024/206 und B 2025/9 12/14
B 2025/9, und act. 15, Rz 31). Mit anderen Worten werden städtebauliche Anliegen – wenn auch allenfalls in vermindertem Mass – berücksichtigt und jedenfalls nicht ausgeblendet. 4. Weil bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage der Sachverhalt spruchreif erstellt ist und gestützt darauf geschlossen werden kann (E. 2 und E. 3 hiervor), dass kein Wiederauf- nahme- bzw. Revisionsgrund erfüllt ist sowie die Neuausschreibung und deren Inhalt weder unzulässig sind noch andere Mängel an der Neuausschreibung vorliegen, ist auf die Erhe- bung der verschiedenen von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweise (act. 16) zu verzichten (siehe zur Zulässigkeit antizipierter bzw. vorweggenommener Beweiswürdigung BGE 134 I 148 E. 5 und VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 3.2). 5. 5.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden in den beiden Beschwerdever- fahren B 2024/206 (betreffend Neuausschreibung) und B 2025/9 (betreffend Wiederauf- nahmebegehren) abzuweisen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2024/206 und B 2025/9 den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von je CHF 7'500 bzw. von insgesamt CHF 15'000 (einschliesslich der amtlichen Kosten für die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2025, act. 22) erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12). Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig zu begleichen. 5.3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf eine ausseramt- liche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Die als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St. Gallen in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich tätig gewordene Vo- rinstanz hat trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (VerwGE B 2023/187 vom 6. März 2025 E. 12.2.2 und B 2022/151 vom 13. März 2023 E. 5.3 mit Hinweis). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: B 2024/206 und B 2025/9 13/14
1. Die Beschwerden vom 28. Oktober 2024 (B 2024/206) und vom 11. Dezember 2024 (B 2025/9) werden abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 15'000. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. B 2024/206 und B 2025/9 14/14